Impressumspflicht (§ 5 DDG)
Wer auf einer geschäftsmäßigen Website welche Angaben machen muss — seit Mai 2024 nach dem Digitale-Dienste-Gesetz statt dem TMG.

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Ausgangslage
- Verweis auf „§ 5 TMG“ nach der Umstellung nicht aktualisiert
- Impressum nur über mehrere Klicks erreichbar
- Fehlende Angabe der Vertretungsberechtigten bei UG oder GmbH
- Postfach statt ladungsfähiger Anschrift
In Rechnungswesen, Verwaltung und Forderungsmanagement taucht „Impressumspflicht (§ 5 DDG)“ ständig auf. Pflichtangaben im Impressum, typische Fehler und die Umstellung vom TMG auf das DDG. KMU, Buchhaltung und Geschäftsführung nutzen den Begriff oft, ohne ihn jedes Mal neu zu definieren.
Missverständnisse kosten Zeit: Mahnung und Zahlungserinnerung werden verwechselt, Verzugszinsen pauschal gesetzt, OP-Listen nicht mit Zahlungseingängen abgeglichen. Ein gemeinsames Vokabular im Team verhindert das.
FachW ordnet den Begriff ein: wann er relevant ist, wie er zu Nachbarbegriffen steht und welche Fehler in der Praxis typisch sind. Keine Rechtsberatung – Verweis auf Gesetze und IHK als Vertiefung.
Einleitung
Wer auf einer geschäftsmäßigen Website welche Angaben machen muss — seit Mai 2024 nach dem Digitale-Dienste-Gesetz statt dem TMG.
Der Artikel folgt einer festen Logik: Ausgangslage, Einleitung, Grundlagen (Definition und Abgrenzung), Hauptteil, Erklärung für die Praxis und Fazit. So lässt sich der Begriff im Team einheitlich verwenden.
Grundlagen
Die Impressumspflicht verlangt von Anbietern geschäftsmäßiger, in der Regel gegen Entgelt angebotener digitaler Dienste, bestimmte Angaben leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten. Seit dem 14. Mai 2024 steht sie in § 5 des Digitale-Dienste-Gesetzes (DDG); zuvor regelte § 5 TMG dasselbe.
Grundlagen umfassen die Definition, gesetzliche Verankerung wo vorhanden und die Abgrenzung zu ähnlichen Begriffen. Ohne diese Basis vermischen sich in Mahnwesen, Buchhaltung und Verträgen oft Begriffe.
- § 5 DDG – Allgemeine Informationspflichten.
Hauptteil
Folgen
Verstöße können als Ordnungswidrigkeit mit Bußgeld geahndet werden und sind ein häufiger Anlass für wettbewerbsrechtliche Abmahnungen.
Weiterführend
Bei selbstwerk.ai, einem Angebot derselben Unternehmensgruppe wie FachW, entstehen Impressum und Datenschutzerklärung aus Vorlagen, die mit den Angaben des Betriebs gefüllt werden; die Verantwortung für die Angaben bleibt beim Betrieb. Der Eintrag ist eine Begriffserklärung und keine Rechtsberatung.
Im Hauptteil stehen die Regeln, Stufen, Beträge oder Fristen, die den Begriff in der Unternehmenspraxis prägen. Für „Impressumspflicht (§ 5 DDG)“ sind das die Details, die in Verträgen, ERP-Systemen und Mahnvorlagen vorkommen.
Rubrik: Recht & Fristen. Schlagworte: Impressum, Impressumspflicht, DDG, Website, Rechtstexte.
In der Buchhaltung und im Mahnwesen wird der Begriff oft neben verwandten Begriffen genutzt – Abgrenzung vermeidet Doppelarbeit und falsche Kundenkommunikation.
Erklärung
- Name und Anschrift, bei juristischen Personen Rechtsform und Vertretungsberechtigte
- Schnelle elektronische Kontaktmöglichkeit, in der Praxis E-Mail-Adresse
- Registergericht und Registernummer, falls eingetragen
- Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder Wirtschafts-Identifikationsnummer, falls vorhanden
- Zuständige Aufsichtsbehörde bei zulassungspflichtigen Tätigkeiten
- Kammer, Berufsbezeichnung und berufsrechtliche Regelungen bei reglementierten Berufen
In der Praxis bedeutet der Begriff konkrete Handlungen: Dokumentation, Kommunikation mit Debitoren oder Kreditoren, Abstimmung mit Steuerberater und Buchhaltung. Prozesse vor Software – Tools abbilden nur, was intern vereinbart ist.
- Begriff im Vertrag und in Vorlagen einheitlich verwenden
- Verantwortliche Rolle im Team benennen
- Bei Unsicherheit Gesetzestext und IHK-Leitfaden heranziehen
Fazit
„Impressumspflicht (§ 5 DDG)“ ist ein Baustein im Fachwortschatz von KMU. Pflichtangaben im Impressum, typische Fehler und die Umstellung vom TMG auf das DDG. Wer Definition, Hauptteil und Praxis trennt, vermeidet Missverständnisse zwischen Vertrieb, Backoffice und GF.
Über FachW: Dieser Beitrag erklärt den Begriff „Impressumspflicht (§ 5 DDG)" im Kontext von Wirtschaft und Verwaltung. Keine Rechtsberatung – bei Einzelfragen Fachanwälte oder Behörden konsultieren.